Meine Zukunft Innovative Chemie Interviews Inspirierende Job-Links Meine Ausbildung

Der Abfallbeauftragte

In Betrieben mit 100 oder mehr Arbeitnehmern ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter und ein Stellvertreter zu bestellen. Eine dauernde Beschäftigung im Betrieb ist nicht notwendig und die Funktion kann durch einen externen Dienstleister erfüllt werden.

Aufgaben des Abfallbeauftragten

  • Überwachung der Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Bestimmungen
  • Information des Betriebsinhabers
  • Beratung des Betriebsinhabers hinsichtlich abfallwirtschaftlicher Fragen 
  • Sinnvolle Organisation der Umsetzung abfallrechtlicher Bestimmungen
  • Beratung des Betriebsinhaber in abfallwirtschaftlichen Fragen 
  • Kostenaufstellung für Abfallbehandlung und Erlöse aus Altstoffen im Rahmen der Erstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes

Das Abfallwirtschaftskonzept

Das Abfallwirtschaftskonzept wird gemäß AWG 2002 als Betreiberpflicht für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen und in denen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, festgelegt. Das Abfallwirtschaftskonzept ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Ein Verbesserungsauftrag kann bei Unvollständigkeit von der Behörde gegeben werden. Weiters ist die Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts alle fünf Jahre verbindlich für alle Abfallwirtschaftskonzepte festgelegt.

Behandlungspflichten

Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen sind die Ziele und Grundsätze des AWG 2002 zu beachten und Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen zu vermeiden. Es besteht ein Vermischungsverbot von Abfällen mit anderen Abfällen oder Abfällen mit Sachen.

Das Verbot der Behandlung von Abfällen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen gilt für gefährliche wie auch für nicht gefährliche Abfälle.

Abfälle zur Beseitigung müssen mindestens einmal pro Jahr und Abfälle zur Verwertung mindestens einmal in drei Jahren einem Abfallsammler oder –behandler übergeben werden. Das obertägige Ablagerungsverbot von gefährlichen Abfällen wurde mit dem AWG 2002 eingeführt. Eine Ausnahme für die Ablagerung von gefährlichen Abfällen kann man  durch ein Ausstufungsverfahren erwirken.

 TOP
Kontakt/Ansprechpartner
Dr. Hedwig Doloszeski
05 90 900 - 3369