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Die Abfallverbringung

Für Abfallverbringungen innerhalb der EU und für Verbringungen mit Drittstaatsbezug sind die Bestimmungen der Abfallverbringungsverordnung als unmittelbar geltendes EU-Recht anzuwenden. Ergänzende Regelungen sind auch im österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz enthalten.

Der grundlegende Gedanke dieser Regelungen ist, dass Abfälle nach Möglichkeit in der Nähe ihres Anfallortes behandelt (Prinzip der Nähe) und nicht über weite Distanzen durch mehrere Länder transportiert werden sollen (Mülltourismus). EU-Richtlinien und Verordnungen sollen gewährleisten, dass Abfälle in all diesen Staaten nach einem einheitlichen Stand der Technik behandelt werden. Bei der Verbringung in Staaten, wo dieser Stand der Technik nicht gewährleistet ist, wird ein strengeres Kontrollverfahren angewendet.

Insbesondere bei Verbringungen von Abfällen in Staaten der sogenannten Zweiten und Dritten Welt (Nicht OECD-Länder), gelten besonders strenge Bestimmungen und Verbote. Je nach der Umweltgefährlichkeit der Abfälle werden diese in eine Rote, eine Gelbe und eine Grüne Liste eingeteilt (Ampelsystem) und werden je nachdem einem mehr oder weniger strengen Verfahren unterworfen.

 

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Dr. Hedwig Doloszeski
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