Meine Zukunft Innovative Chemie Interviews Inspirierende Job-Links Meine Ausbildung

Die IPPC-Richtlinie der EU

IPPC steht für "Integrated Pollution Prevention and Control" oder deutsch für "Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU)". Die IPPC-Richtlinie 96/61/EG sieht für bestimmte Kategorien von Anlagen Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden vor. In den Geltungsbereich der Richtlinie fallen unter anderem auch Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang.

Gemäß IPPC-Richtlinie sind industrielle und landwirtschaftliche Tätigkeiten mit hohem Verschmutzungspotenzial genehmigungspflichtig. Diese Genehmigungen können nur erteilt werden, wenn bestimmte Umweltauflagen erfüllt sind. Dazu gehört, dass die Unternehmen gemäß dem Verursacherprinzip für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung selbst sorgen.

Damit eine Genehmigung erteilt werden kann, müssen IPPC-Anlagen bestimmte Grundpflichten erfüllen. Diese betreffen insbesondere

  • das Ergreifen aller geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz der besten verfügbaren Techniken - BVT  (engl. BAT – Best Available Technique);
  • die Vermeidung erheblicher Umweltverschmutzungen;
  • die Vermeidung, Verwertung oder möglichst umweltschonende Beseitigung von Abfällen;
  • die effiziente Verwendung von Energie;
  • die Verhinderung von Unfällen und Begrenzung ihrer Folgen;
  • die Standortsanierung nach einer endgültigen Stilllegung.

Im Übrigen ist eine Genehmigung mit einer Reihe konkreter Auflagen verbunden. Diese betreffen vor allem

  • die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe (außer für Treibhausgase, sofern das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zur Anwendung kommt);
  • erforderliche Maßnahmen zum Schutz von Boden, Wasser und Luft;
  • Maßnahmen zur Behandlung der Abfälle;
  • Maßnahmen im Hinblick auf außergewöhnliche Bedingungen (z. B. unbeabsichtigtes Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Herunterfahren oder endgültige Stilllegung);
  • die weitestgehende Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung;
  • die Überwachung der Emissionen sowie;
  • sonstige geeignete Auflagen.

Als einen der Kernpunkte setzt die IPPC-Richtlinie auf das Konzept der besten verfügbaren Techniken (BVT). Diese werden für jede betroffene Branche in einem Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten, Industrie und Umweltverbänden erarbeitet und in "Merkblättern zur besten verfügbaren Technik" (engl. BREF - Best Available Technique Reference Document, deutsch: BVT-Merkblatt) festgelegt. Der Informationsaustausch wird durch das European IPPC Bureau (EIPPCB) in Sevilla koordiniert.

Da sich die verfügbaren angewandten Techniken ständig weiterentwickeln, ist auch der Informationsaustausch über die BVT („Sevilla-Prozess“) ein dynamischer und kontinuierlicher Prozess, an dem sich Österreich intensiv beteiligt, um die industriellen Umweltstandards in der EU auf hohem Niveau anzugleichen und mögliche Wettbewerbsverzerrungen abzubauen.

In Österreich wurde die IPPC-Richtlinie auf Bundesebene in fünf Gesetzen umgesetzt: der Gewerbeordnung (GewO), dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), dem Abfallwirtschaftsgesetz und dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG).

 TOP
Kontakt/Ansprechpartner
DI Dr. Reinhard Thayer
05 90 900 - 3365