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Die im Rahmen des EU Klima- und Energiepaketes überarbeitete Emissionshandels-Richtlinie (RL 2009/29/EG) wurde am 5. Juni 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Neuregelungen des Emissionshandels mit Treibhausgasen für die Periode 2013-2020 werden auch für die chemische Industrie beutende Änderungen bringen:
Im Rahmen der Umsetzung des novellierten EU-Emissionshandelssystems wurde im Jahr 2009 ein Schwerpunkt auf das Thema Carbon Leakage und die damit verbundenen Datenerhebungen und Analysen von rund 250 Sektoren gelegt. Ein entsprechender Beschluss der Europäischen Kommission zur Festlegung eines Carbon Leakage Verzeichnisses wurde Anfang Jänner 2010 im EU Amtsblatt veröffentlicht. Gemäß diesem Beschluss erfüllen beinahe alle für die chemische Industrie in Österreich relevanten Sektoren die Carbon Leakage-Kriterien.
Die Umsetzung der EU-Emissionshandels-Richtlinie für die Periode 2013-2020 wurde im Jahr 2010 mit der Erarbeitung eines Entwurfes für eine Zuteilungs- und Benchmark-Entscheidung fortgesetzt, welche die Menge der freien Emissionshandelszertifikate bis auf Branchenebene regeln soll. Es wurden im Laufe des Jahres mehrere Entwürfe für Leitlinien zur einheitlichen Einstufung und Umsetzung der Richtlinie durch die nationale, zuständige Behörde erarbeitet. Ein wesentlicher Diskussionspunkt war unter anderem die Festlegung des historischen Betrachtungszeitraumes und die damit verbundene Frage, ob die Jahre der Wirtschaftkrise in die Emissionsberechnung für zukünftige Zertifikatszuteilungen mit einbezogen werden sollen. Außerdem wurden im Rahmen des Meinungsaustausches unter anderem auch die Wärmezuteilungen an Verbraucher oder Erzeuger im Rahmen der sogenannten „cross boundary heat flows“, die Schwelle für signifikante Kapazitätserweiterungen, die Behandlung von Prozessemissionen sowie einzelne Produkt-Benchmarks intensiv behandelt.
Die Zuteilungs- und Benchmarkregeln wurden in Form eines Beschlusses der Kommission am 17. Mai 2011 im EU Amtsblatt veröffentlicht. Bis Ende September 2011 sind die Mitgliedstaaten dann verpflichtet, auf Basis dieser Regelungen ein Verzeichnis der im Hoheitsgebiet unter die Emissionshandels-Richtlinie fallenden Anlagen, inklusive der zugeteilten Emissionszertifikate zu erstellen.