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Clean Air for Europe (CAFE) – Saubere Luft für Europa nennt die Europäische Kommission ihre thematische Strategie zur Bekämpfung der Luftverschmutzung. In Umsetzung dieser Strategie ist im Juni 2008 die neue Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft in Europa (RL 2008/50/EG) in Kraft getreten. Diese Richtlinie vereint einen Großteil der bestehenden Rechtsvorschriften und führt erstmals ein Regelungsregime für Ultrafeinstaub PM2,5 ein.
In Österreich wurden die Regelungen der Richtlinie über Luftqualität im Rahmen einer Novelle zum Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L-Novelle 2010) umgesetzt. Die Industrie ist eine der Hauptbetroffenen der Novelle, da sowohl anlagen- als auch verkehrsspezifische Aspekte teilweise neu geregelt wurden.
Allen voran konnte die so dringend erforderliche Angleichung an die EU-Grenzwerte durchgesetzt und damit ein eklatanter Nachteil für den Wirtschaftstandort Österreich endlich behoben werden. Die gegenüber den EU-Werten deutlich strengeren Grenzwerte des IG-L bei den Luftschadstoffe PM10-Feinstaub (um 28%) und bei NO2 (um 25%) haben bisher in Sanierungsgebieten Betriebsansiedlungen oder –erweiterungen massiv erschwert. Mit der Novelle werden nun anstelle der strengeren österreichischen Grenzwerte die EU-Werte bei der Genehmigung von Betriebsanlagen in Sanierungsgebieten ebenso maßgeblich wie bei der Anordnung von Luftreinhaltemaßnahmen im Bereich Altanlagen oder im Verkehrsbereich. Durch das Abstellen auf die weniger strengen EU-Grenzwerte wird künftig die Genehmigung von Neuanlagen in Sanierungsgebieten erleichtert. Das ist auch luftreinhaltepolitisch sinnvoll, da damit moderne Anlagen nicht mehr weiter verhindert werden können. Diese neue Regelung wurde auch in der Gewerbeordnung, im Emissionschutzgesetz für Kesselanlagen sowie im Mineralrohstoffgesetz nachvollzogen. Damit gelten die Erleichterungen auch für Anlagen, die diesen Gesetzen unterliegen.
Für bestehende Betriebsanlagen konnte ein Bestandsschutz für zumindest 10 Jahre auch in Sanierungsgebieten erreicht werden. Investoren haben damit eine Rechts- und Planungssicherheit. Eingriffe in bestehende Anlagen sind nur dann möglich, wenn das Gesetz oder die Verordnung, in der für die entsprechende Anlage der Stand der Technik festgelegt ist, älter als 10 Jahre ist, sich in dem Zeitraum der Stand der Technik auch wesentlich verändert hat und der Anlagenbetreiber nicht in der Zwischenzeit selbst an den Stand der Technik angepasst hat.
Im Verkehrsbereich gibt es neue Schutzbestimmungen für bestimmte Fahrzeugklassen, sofern die Landeshauptmänner künftig z.B. sogenannte „Umweltzonen“ errichten. LKW mit EURO III genießen grundsätzlich bis Mitte 2011 Schutz, EURO IV bis 2015. Alle Klassen darüber haben freie Fahrt.