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Die Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen, eine Tochterrichtlinie auf Basis von Artikel 16 der EU-Wasserrahmenrichtlinie, legt Umweltqualitätsnormen (Qualitätsziele) für 33 sogenannte prioritäre Stoffe und 8 weitere Schadstoffe fest.
Bei den prioritären Stoffen handelt es sich um Chemikalien, die besonders gefährlich sind, da sie sich im Körper des Menschen und in den Lebewesen im Gewässer anreichern (Bioakkumulation), sehr giftig sind (Toxizität) und sich in der Umwelt nur sehr schlecht abbauen (Persistenz). Die ausgewählten Substanzen sind in ganz Europa relevant.
Für die prioritären Stoffe wurden europaweit geltende Umweltqualitätsnormen eingeführt, die quasi den „guten Zustand“ definieren und die im Gewässer einzuhalten sind. Weiterhin sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Einleitungen dieser Chemikalien schrittweise verringert bzw. komplett eingestellt werden.
Die Richtlinie umfasst keine zusätzlichen Maßnahmen zur Emissionsbeschränkung von bestimmten Stoffen, behandelt also nur die Immissionssituation von Oberflächengewässern. Gleichzeitig werden aber die Mitgliedstaaten aufgefordert, Bestandsaufnahmen (Emissionsinventare) der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller Prioritären Stoffe und Schadstoffe zusammenzustellen, um die Ziele betreffend dieser Stoffe (Reduktion bzw. Phase Out für Prioritäre bzw. Prioritär Gefährliche Stoffe) verfolgbar zu machen.
In Österreich erfolgte die Anpassung an die Vorgaben der Richtlinie 2008/105/EG im Rahmen einer Novelle der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer.